Der Markt der Domain Registrierungen boomt immer noch. Mit Millionen von registrierten Domains ist die DE-Domain für Deutschland die erfolgreichste Länderdomain weltweit, gefolgt von .UK (United-Kingdom). Auch bei den international genutzten generischen Domains, allen voran die .COM (Commercial) mit weit über 20 Millionen registrierten Domains folgt Deutschland den USA.
Gleiches gilt für die neu eingeführten TOP-Level-Domains (TLDs) .INFO (Information) und .BIZ (Business) Domains.
Hier gehen etwa ein Viertel aller Domainregistrierungen auf deutsche Unternehmen und Personen zurück.
Es hat sich gezeigt, dass die Anzahl der Domain-Registrierungen zum einen sehr stark vom Preis, zum anderen von der Vergabepolitik der jeweiligen Registry /Land, also der zuständigen Registrierungsstelle abhängt.
Bei der Vergabe der Registrierungsstellen unterscheidet man deshalb auch zwischen restricted und unrestricted Top-Level-Domains (TLDs). Unrestricted Domains, wie z.B. .COM, .INFO, .AT können von jedermann ohne Einschränkungen registriert werden. Die meisten Länderdomains gehören hingegen zu den restricted Domains.
Domain Registrierung Ratgeber
Wird aber auch immer weniger die restricted Domain Vergabe. Hier muss zumeist der Wohn- oder Unternehmenssitz des Domaininhabers im jeweiligen Land liegen. Teilweise sind noch strengere Voraussetzungen wie Handelsregisterauszüge erforderlich.
Einige Länderdomains sehen eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Domains vor. So kann z.B. in Griechenland eine Privatperson nur eine Domain ein Unternehmen zehn Domains registrieren. Die generische TLD .BIZ darf nur für kommerzielle Zwecke genutzt werden und gehört damit ebenfalls zu den restricted Domains.
Wer hier die Domain nur registriert, um diese zum Verkauf anzubieten, läuft große Gefahr die Domain löschen zu müssen und in Rechtsstreitigkeiten hineingezogen zu werden.
.De – Domain
Die Länderdomain .DE ist insoweit fast keinen Einschränkungen unterworfen. Lediglich als admin-c muss eine natürliche Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland eingetragen sein. Auch von der Registrierungsgebühren gehört die DE-Domain zu den günstigen Länderdomains.
In Deutschland ist die Denic, die für die Länderdomain .DE zuständige Registrierungsstelle. Hier gilt das Prinzip „First come, first served“, d.h. die Domain wird auf denjenigen eingetragen, der zuerst die Domain registriert. Dieses Prinzip gilt auch für alle generischen Domains, wie z.B. .COM, .NET, .ORG, .INFO, .BIZ. Diese Domains können bereits für wenige Euros im Jahr problemlos online registriert werden.
Unter einer TOP-Level Domain (TLD) gibt es jede Domain weltweit nur ein einziges Mal und dementsprechend sind gute Namen schnell vergriffen. Rechtliche Streitigkeiten bezüglich Domains sind deshalb vorprogrammiert.
Bei juristischen Konflikten im Zusammenhang mit Domains sind Streitwerte von 50.000 EURO und mehr keine Seltenheit. Eine Abmahnung durch einen Anwalt schlägt dann schnell mit 500 bis 1.500 Euro zu Buche. Massenabmahnung durch Firmen und Prominente sind keine Seltenheit, sondern fast schon an der Tagesordnung.
Deshalb sollten vor der Registrierung der Wunschdomain einige Grundregeln beachtet werden.
1. Registrierung des eigenen Namens
Das Recht zur Führung des eigenen Namens steht jeder natürlichen oder juristischen Person (z.B. einem Unternehmen) zu und folgt aus § 12 BGB. Unproblematisch ist daher die Registrierung des eigenen Vor- oder Zunamens oder einer Kombination hieraus. Eine sinnvolle und ungefährliche Alternative ist die Kombination des Namens mit dem Ort (z.B. „maler-maier.de“) oder der Berufsbezeichnung (z.B. „maier-stuttgart.de“). Das Gleiche gilt für das eigene Unternehmen (mit oder ohne Rechtsformzusatz, z.B. „maier-gmbh.de“), den Verein („beispielvereinshaus.de“) oder die Organisation.
Überragend bekannte Namen von Unternehmen gehen dem eigenen Namensrecht vor („shell.de“, „krupp.de“).
Auch bekannte Marken gehen dem eigenen Namensrecht vor („derrick.de“). Uneinig ist sich die Rechtsprechung bei Pseudonymen (zustimmend OLG Köln „maxem.de“, ablehnend LG Memmingen „paule.de“).
Die aus den aneinandergereihten Anfangsbuchstaben von Vor- und Nachnamen bestehende Abkürzung eines Familiennamens ist nicht geschützt („wdr.org“). Wer eine Domain registriert, die seinem Namen ähnlich und klanglich identisch zu seinem eigenen Namen ist, kann sich gleichwohl nicht auf sein Namensrecht berufen. Dementsprechend konnte der Student „Friedrich“ sein Namensrecht gegen den Inhaber der Domain „friedrich.de“ einen Herrn „Friedrich“ durchsetzen.
2. keine Registrierung von Städte & Gemeindenamen
Auch Gebietskörperschaften, also Städten, Gemeinden, Bezirken, Bund, usw. stehen Namensrechte zu („heidelberg.de“; „deutschland.de“). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Internet-Nutzer unter der Domain mit dem Städtenamen Informationen von der Stadt und nicht nur über die Stadt erwartet. Städten stehen auch die Namensrechte für Ortsteile zu (AG Ludwigsburg „muenchingen.de“).
Das Namensrecht steht Gebietskörperschaften nicht nur unter der jeweiligen Länderdomain, z.B. .DE, sondern auch unter anderen TLDs zu (zustimmend OLG Karlsruhe, badwildbad.com“; OLG Celle, „celle.com“; ablehnend LG Braunschweig, „braunschweig.de“).
In Fällen der Gleichnamigkeit, in denen das Namensrecht von Gebietskörperschaften mit Namen von Unternehmen („boos.de“, „vallendar.de“) oder Privatpersonen („suhl.de“, „sandwig.de“, „tschirn.de“) kollidiert, gilt das Prinzip „first come – first served. Dies gilt jedoch nicht bei Gebietskörperschaften mit überragender Bedeutung.
Bei Doppeldeutigkeit eines Domainnamens als Name einer Gebietskörperschaft und als Gattungsbegriff ist darauf abzustellen, was die Zielgruppe von Internet-Nutzern unter der TLD erwartet. So konnte sich die Gemeinde Winzer nicht gegen die Domain „winzer.de“ durchsetzen.
3. keine Registrierung von Namen Prominenter oder Fremder
Namen von Prominenten sollten nicht registriert werden, da diesen ebenfalls ein Namensrecht am eigenen Namen zusteht („kurt-biedenkopf.de“). Bei Namensgleichheit ist auf die Bekanntheit abzustellen (einstweilige Verfügung des LG München I, „boris.de“, „madonna.com“).
Das Namensrecht steht im übrigen jedermann zu, deshalb sollten grundsätzlich keine fremd Namen registriert werden.
4. keine Registrierung von fremden Marken oder Unternehmensnamen
Der wohl häufigste Fehler ist die Registrierung von fremden Marken und Unternehmensnamen. Eine exakte Schreibweise spielt hierbei keine Rolle, da es auf die Verwechslungsgefahr ankommt.
Deshalb sollte man auch keine „Tippfehler-Domains“, wie z.B. „mirosoft.com“, „intell.de“ registrieren.
Bei Phantasienamen (De-Domain) muss darauf geachtet werden, dass kein gleichlautendes Unternehmen oder eine Marke existiert.
Vor jeder Domain-Registrierung (De-Domain) sollte deshalb unbedingt eine Markenrecherche durchgeführt werden.
5. keine Registrierung von Werktiteln
Nach § 5 MarkenG werden ebenfalls sog. Werktitel geschützt. Werktitel sind Druckschriften, Filmwerke, Bühnenwerke oder sonstige vergleichbare Werke. Hierunter fallen insbesondere die Bezeichnung von Zeitschriften, Büchern und Filmen und Software. Soweit ein Werktitel einem Gattungsbegriff entspricht, ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Davon betroffen sind insbesondere zahlreiche Domains, die dem Titel einer Zeitschrift entsprechen. Bei Zeitschriften ist der Bekanntheitsgrad und die Auflage der Zeitschrift zu berücksichtigen. Werktitelschutz wurde u.a. bejaht für Zeitschrift „Eltern“ („eltern.de“), „Freundin“ („freundin.de“), „Schuhmarkt“ („schuhmarkt.de“), „Literaturen“ („literaturen.de“). Nicht durchsetzen konnte sich der Titelschutz für die Zeitschrift „Bike“ („bike.de, De-Domain“).
6. bei der Registrierung von Gattungsdomains Alleinstellungsmerkmal vermeiden
Mit einem Grundsatzurteil hat der BGH entschieden, dass Gattungsbegriffe als Domain-Namen zulässig sind. Allerdings kann im Einzelfall die Gefahr der Irreführung bestehen und die Registrierung wettbewerbswidrig sein, wenn der Eindruck entsteht, man habe es mit einem einzigen Anbieter zu tun („mitwohnzentrale.de“). Ähnlich entschieden die Gerichte auch bei „rechtsanwaelte.de“, „versteigerungskalender.de“ und „zwangsversteigerungen.de“. Keine wettbewerbswidrige Behinderung sahen die Gerichte bei den Domainnamen „autovermietung.com“, „lastminute.com“, „stahlguss.de“ und „sauna.de“. De-Domain
Eine neue Tendenz hat die Rechtsprechung in der Entscheidung „drogerie.de“ angedeutet. Danach erwarte der Verbraucher unter „drogerie.de“ den Zugang zu Drogerie- und sachverwandten Themen. Dies bedeutet, dass zukünftig auch darauf geachtet werden sollte, dass der Inhalt einer Webseite mit dem Domain-Namen übereinstimmt.
7. keine Registrierung von Bezeichnungen staatlicher Einrichtungen
Gefährlich ist die Registrierung von Namen hinter denen man staatliche Einrichtungen vermutet („zivildienst.de“, „bundesinnenministerium.com“, „amtsgerichte.de“). Nicht staatlichen Einrichtungen zugeordnet wurde von der Rechtsprechung der Begriff Marine („marine.de, De-Domain „).
Verschiedene Begriffe werden auch nicht-staatlichen Trägern zugerechnet. So konnte sich die Deutsche Bundesbahn gegenüber dem Inhaber der Domain „hauptbahnhof.de“ durchsetzen, die katholoische Kirche bei „katholisch.de“. Im Streit um die Domain „fahrplan.de“ hatte die Deutsche Bundesbahn jedoch keinen Erfolg. De-Domain
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